Stand: 14.09.2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Thomas Schuldt / TS Software und ihren Kunden über Softwarelizenzen, Updates, Softwareanpassungen, Entwicklungsleistungen, Support, Wartung, Schulungen und sonstige damit verbundene Leistungen.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn TS Software ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, in einer Leistungsbeschreibung oder sonstigen Einzelvereinbarung gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss und Kommunikation
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung, Rechnung oder einer ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Ergänzend gelten diese AGB.
Verträge und Änderungen können – soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist – auch in Textform, insbesondere per E-Mail, vereinbart werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen Änderungen des Leistungsumfangs, Freigaben und wesentliche Projektentscheidungen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften und individuell ausgehandelte Abreden bleiben unberührt.
3. Softwarelizenzen und Nutzungsumfang
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzvergütung erhält der Kunde an der im Auftrag oder in der Rechnung bezeichneten Standardsoftware ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.
Der zulässige Nutzungsumfang richtet sich insbesondere nach der vereinbarten Anzahl der Arbeitsplätze, Benutzer oder sonstigen Lizenzparameter. Maßgeblich sind die Angaben in Angebot, Auftrag, Rechnung und gegebenenfalls ergänzenden Lizenzvereinbarungen.
Die Nutzung durch mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Filialen oder Betriebsstätten desselben Lizenznehmers können im vereinbarten Lizenzumfang einbezogen sein.
Der konkrete Leistungsumfang der Software ergibt sich aus dem für den jeweiligen Versionsstand geltenden Angebot bzw. Auftrag, vereinbarten Leistungsbeschreibungen und der zugehörigen Dokumentation. Öffentliche Produktbeschreibungen auf der Website dienen der allgemeinen Information; verbindlich sind die für den konkreten Vertrag vereinbarten Leistungen.
4. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Quellcode
Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an Venalis, an Standardkomponenten, Dokumentationen, Bibliotheken, Werkzeugen und allgemein verwendbaren Entwicklungsbestandteilen verbleiben bei TS Software bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
Bei kundenspezifischen Erweiterungen erhält der Kunde – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – ein einfaches, dauerhaftes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Einsatz zusammen mit Venalis. Ausschließliche Nutzungsrechte oder eine Übertragung weitergehender Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
TS Software bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Konzepte, Routinen, Werkzeuge und nicht kundenspezifische Programmteile weiterzuverwenden. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Kunden dürfen dabei nicht offengelegt werden.
Eine Herausgabe von Quellcode ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Umfang, Nutzungsrechte, Dokumentation und Vergütung einer Quellcodeüberlassung werden gesondert festgelegt.
5. Updates und neue Versionen
Updates und neue Hauptversionen können technische, gesetzliche oder organisatorische Änderungen berücksichtigen. Ein Anspruch auf bestimmte zukünftige Funktionen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für ein Update auf die jeweils nächste Venalis-Hauptversion gilt – sofern im konkreten Angebot nichts Abweichendes vereinbart wird – der auf der Website bzw. in der jeweils gültigen Preisinformation ausgewiesene Updatepreis pro Arbeitsplatz.
Ein neuer Lizenzschlüssel für eine bereits vorhandene ältere Venalis-Lizenz erweitert den bisherigen Lizenzumfang nicht automatisch auf eine neuere Hauptversion.
6. Individuelle Softwareentwicklung und Änderungswünsche
Bei individuellen Anpassungen beschreibt der Kunde die gewünschten Anforderungen so vollständig wie möglich und stellt die für die Umsetzung erforderlichen Informationen, Testdaten und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Auftragserteilung können Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine haben. TS Software informiert den Kunden hierüber, soweit die Auswirkungen bei Prüfung des Änderungswunsches erkennbar sind. Die Umsetzung zusätzlicher Anforderungen erfolgt erst nach entsprechender Beauftragung.
Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden Entwicklungs-, Anpassungs-, Support- und sonstige Dienstleistungen nach dem vereinbarten bzw. zum Zeitpunkt der Beauftragung mitgeteilten Stundensatz abgerechnet.
7. Lieferung, Installation und Termine
Liefer- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Sind Termine nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, handelt es sich um Plantermine.
Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden. Verzögerungen, die durch fehlende Informationen, Freigaben, Zugänge, Testmöglichkeiten oder sonstige vom Kunden zu erbringende Mitwirkungen entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Bei Installations-, Migrations- oder Anpassungsarbeiten ist der Kunde für eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Abnahme bei Werkleistungen
Soweit eine Leistung rechtlich oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme bedarf, stellt TS Software die Leistung nach Fertigstellung zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb angemessener Frist und teilt erkennbare wesentliche Mängel nachvollziehbar mit.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9. Preise, Rechnungen und Zahlungsverzug
Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Rechnung oder der gültigen Preisinformation. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Fälligkeit und Zahlungsziel ergeben sich aus Angebot, Auftrag oder Rechnung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist eine Rechnung mit Zugang fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; außerdem kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale nach § 288 BGB anfallen.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde sorgt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die für den Einsatz der Software und die Durchführung beauftragter Arbeiten erforderlich sind. Er hält insbesondere geeignete Datensicherungen vor und prüft diese regelmäßig.
Zugangsdaten, Lizenzinformationen, vertrauliche Dokumentationen und nicht öffentliche technische Informationen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Personen die Software im vereinbarten Umfang nutzen.
11. Mängelrechte
TS Software schuldet die vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag, in der Leistungsbeschreibung und in der zum jeweiligen Versionsstand gehörenden Dokumentation vereinbarten Eigenschaften.
Der Kunde beschreibt auftretende Mängel möglichst nachvollziehbar und stellt die zur Reproduktion erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit auf das Geschäft die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte zur Nacherfüllung. TS Software erhält die hierfür gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar bzw. wird sie berechtigt verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Mängelansprüche bei Verträgen mit Unternehmern innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, ausdrücklich übernommener Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.
Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich durch nicht von TS Software zu vertretende Änderungen an Fremdsoftware, Betriebssystemen, Hardware, Treibern, Netzwerken oder durch nicht freigegebene Eingriffe Dritter verursacht wird.
12. Haftung
TS Software haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie zwingende Haftungsansprüche, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung, bleiben unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TS Software nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Soweit die Haftung wirksam beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TS Software.
Bei Datenverlust ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen vertraulich. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden.
Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit TS Software personenbezogene Daten im Auftrag eines Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gesondert abgeschlossen.
14. Support, Wartung und Dauerschuldverhältnisse
Support- und Wartungsleistungen sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder gesondert beauftragt wurden. Inhalt, Reaktionszeiten, Vergütung, Laufzeit und Kündigung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Ein zeitlich unbefristet eingeräumtes Nutzungsrecht an einer vollständig bezahlten Softwarelizenz ist kein laufendes Wartungsverhältnis. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
15. Vertragsende und Nutzungsrechte
Endet ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht oder wird ein Nutzungsrecht wirksam beendet, stellt der Kunde die weitere Nutzung ein und löscht die hiervon erfassten Programmkopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Für zeitlich unbefristete, vollständig bezahlte Nutzungsrechte gelten die im jeweiligen Lizenzvertrag vereinbarten Nutzungsrechte fort, soweit sie nicht aus einem gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Grund wirksam beendet werden.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von TS Software Gerichtsstand. TS Software bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.